Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
Stand: 10.06.2019
Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Absatz 5 des Gesetzes, wenn
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Änderungsverlauf
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386 484)
BGBl. 2010 I S. 386
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